Rückkehr zur 3G-Regel auf den Sportplätzen

Stendal (mm). In den letzten Tagen erreichten den KFV Fußball Altmark-Ost einige Anfragen von Vereinen, wie die aktuellen gesetzlichen Vorgaben im Breitensport rund um die Coronapandemie für die geplanten Spiele am Wochenende sind. Wir möchten die aktuellen gesetzlichen Vorgaben, welche zur Austragung von Fußballspielen wichtig sind, nochmals zusammenfassen:

Aktuell gilt die vierzehnte Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt (14. SARS-CoV-2-EindV). Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 17. Dezember 2021 außer Kraft.

Die Regelungen für Sportstätten und den Sportbetrieb befinden sich in der 14. SARS-CoV-2-EindV im § 11. Nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 der 14. SARS-CoV-2-EindV gelten die allgemeinen Hygieneregeln (z.B. Abstandhalten, Vermeidung von Ansammlungen, insbesondere Warteschlangen).

Es ist für den Breitensportbetrieb nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 der 14. SARS-CoV-2-EindV ein Anwesenheitsnachweis zu führen.

Gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 3 der 14. SARS-CoV-2-EindV ist für den Breitensport der Zutritt zum Trainingsbetrieb in geschlossenen Räumen sowie zu Wettkämpfen in geschlossenen Räumen und im Freien nur Personen zu gewähren, die eine Testung im Sinne mit negativem Testergebnis vorlegen oder durchführen oder von der Testpflicht ausgenommen sind.

Dies bedeutet, dass bereits am kommenden Wochenende die Anwendung der 3G-Regelung auch wieder für Zuschauer gilt.

Als Testung anerkannt sind nach § 2 Abs. 1 der der 14. SARS-CoV-2-EindV:

– eine schriftliche oder elektronische Bescheinigung einer anerkannten Teststelle eines PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik der nicht älter als 48 Stunden ist

oder

– eine schriftliche oder elektronische Bescheinigung über einen PoC-Antigen-Test (Schnelltest), der nicht älter als 24 Stunden ist

oder

– einen Selbsttest vor Ort vorzunehmen, der in Anwesenheit eines Verantwortlichen der für die Durchführung des Trainings oder Wettkampfes durchzuführen ist.

Von der Testpflicht ausgenommen sind nach § 2 Abs. 1 der der 14. SARS-CoV-2-EindV:

– Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die keine typischen Symptome einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen,
– Personen die über einen vollständigen Impfschutz gegen das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 verfügen und keine typischen Symptome einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen. Ein vollständiger Impfschutz gegen das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 liegt nach Ablauf von 14 Tagen nach der letzten Impfung vor.
– Personen die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises sind und keine typischen Symptome einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen. Das Datum der Feststellung einer Coronaerkrankung auf dem Genesungsnachweis muss mindestens 28 Tage und darf höchstens 6 Monate zurückliegen
– Personen, die medizinische Gründe glaubhaft machen, die der Durchführung der Testung entgegenstehen.

Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist dem Verantwortlichen oder einer von ihm beauftragten Person schriftlich oder elektronisch nachzuweisen.

Entsprechende Nachweise sind durch einen Trainer oder Verantwortlichen bei einer Vor-Ort-Kontrolle auf Verlangen der zuständigen Gesundheitsbehörde vorzulegen. Gegenwärtig liegt für den Landkreis Stendal keine Aufhebung der 3-G-Regelung vor, demzufolge ist für alle Fußballspiele im Herren- und Nachwuchsbereich die 3G-Regelung anzuwenden.

Dem KFV Fußball Altmark-Ost ist bewusst, dass diese Regelung für seine Mitgliedsvereine einen erheblichen Aufwand bedeutet, dennoch sollten wir über jedes Wochenende dankbar sein, an dem wir den Fußballsport ausüben können, wenn auch unter erheblichen Aufwand für die Kontaktnachverfolgung sowie die 3G-Kontrolle.