Sportgerichturteil zum Kreispokalendspiel

Stendal (cb). Kürzlich fanden im Kreisfachverband Altmark Ost die alljährlichen Pokalendspiele statt. Im Zuge der Veranstaltung wurde von Seiten des SV Grün/Weiß Staffelde verlautbart, dass im letzten Pflichtspiel in der Vorwoche der im Pokalfinale eingesetzte Doppeltorschütze Peter Mencel einen Platzverweis erhalten haben soll, dieser aber nicht im Spielbericht vermerkt wurde. Durch den Kreisfachverband Fußball Altmark-Ost wurden unverzügliche Untersuchungen eingeleitet. Dazu gehörte neben einer umfassenden Prüfung des am 02.06.2018 durchgeführten Kreisklassenspiels zwischen dem SV Grün/Weiß Staffelde II und SV Germania Klietz II auch die Abforderung von schriftlichen Stellungnahmen beider am Spiel beteiligten Vereine sowie dem Schiedsrichtergespann. Im Ergebnis der Auswertung dieser Stellungnahmen bestätigten sich die verlautbarten Vorwürfe. Die unrichtige Eintragung im Spielbericht wurde von beiden Mannschaften elektronisch bestätigt. Auf dieser Grundlage wurden Sportgerichtsverfahren beim Kreissportgericht eingeleitet, die den Feldverweis sowie das unberechtigte Mitwirken des Spielers Peter Mencel im Pokalfinale betreffen. Zudem wurde durch die elektronische Bestätigung des falsch ausgefüllten Spielformulars durch beide Vereine ein Verstoß gegen §15 Nr. 4 der Spielordnung des Fußballverbandes Sachsen-Anhalt festgestellt. Da durch den Schiedsrichter im Spiel ein Feldverweis ausgesprochen und korrekt vollzogen wurde, ist dieser Spieler nach §16 der Spielordnung bis zur Entscheidung durch die zuständige Instanz gesperrt, ohne dass es eines besonderen Verfahrens oder einer besonderen Benachrichtigung bedarf. Das Sportgericht hat sich in einem gesonderten Verfahren mit der Ahndung des Platzverweises beschäftigt. Ein Einsatz des gesperrten Spielers vor der Entscheidung des Sportgerichtes zieht nach §38 Abs. 2 Buchstabe c eine Wertung von 0:3 für den Schönberger SV nach sich. Etwaige Sanktionen gegen das eingesetzte Schiedsrichtergespann obliegen dem Schiedsrichterausschuss des Kreises in einem gesonderten Verfahren gemäß Schiedsrichterordnung. In diesem Zusammenhang weist der Kreisfachverband in Bezugnahme auf §20 Nr. 6 der Spielordnung darauf hin, dass Spiele höherklassiger Mannschaften grundsätzlich gegenüber Spielen unterklassiger Mannschaften den Vorrang haben. Dieser Verstoß wurde bereits in Zusammenhang mit dem Nichtantritt des SV Germania Klietz am letzten Kreisoberligaspieltag beurteilt.