Stendal (mm). Die Landesregierung von Sachsen-Anhalt hatte kürzlich mit der 5. Änderungsverordnung zur 15. Eindämmungsverordnung diese Regelungen bis zum 24. Februar 2022 verlängert. In dieser 15. Eindämmungsverordnung sind einige Begrifflichkeiten im § 11 anders definiert. Für den reinen Sportbetrieb gilt weiterhin 3G für Fußballspiele im Freien sowie 2G für die Nutzung der Sozialgebäude (Kabinen, sanitäre Anlagen etc.). In den letzten Wochen wurde mitunter auch im Beitrag zur neuen Eindämmungsverordnung vom 27.01.2022 kommuniziert, dass für Wettkämpfe im Freien mit bis zu 200 Zuschauern nur eine Anwesenheitsliste derer zu führen ist. Die 3G Zugangsbeschränkung gilt jedoch für alle Personen, welche den Sportplatz betreten.
Dem genauen Wortlaut der Begründung zur aktuellen Eindämmungsverordnung (S. 56 in Bezug auf § 11 der Eindämmungsverordnung) ist zu Folgendes entnehmen:
„…. Nach Nummer 3 darf der Zutritt zum Sportgelände für Wettkämpfe im Freien nur gewährt werden, wenn von der jeweiligen Person entweder vor Betreten des Geländes ein Selbsttest mit negativem Testergebnis durchgeführt oder eine Bescheinigung im Sinne des § 2 Abs. 1 57 Satz 1 Nr. 1 und 2 mit negativem Testergebnis mitgeführt wird. Die Testverpflichtung trifft dabei jede Person, d.h. die Trainerinnen und Trainer bzw. andere anleitende Personen, aber auch die Sporttreibenden selbst sowie die Zuschauerinnen und Zuschauer. Diese zusätzliche Schutzmaßnahme ist für Wettkämpfe erforderlich, um die Gefahr von Übertragungen des Coronavirus SARS-CoV-2 zu verringern. Eine Testpflicht besteht für den Trainingsbetrieb im Freien nicht. Dies gilt gleichermaßen für Zuschauerinnen und Zuschauer…..“.
Es sind zudem die bereits bekannten Ausnahmen von der Testpflicht gemäß §2 Absatz 2 der Eindämmungsverordnung möglich.
Weitere Informationen können den weiterhin gültigen Informationen des Landessportbundes entnommen werden.